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Bei Rechtsgeschäften aller Art sowie auch im Immobiliengeschäft gelten Formbedürftigkeiten - wir klären auf weshalb ein Notar dabei unverzichtbar ist.
Ein Kaufvertrag für eine Immobilie erfordert eine Beurkundung, da der Vertrag sonst nicht wirksam wird. Dies ist nur bei einem Notar möglich. Sofern ein Teil des Kaufpreises finanziert wird, benötigt die finanzierende Bank eine Sicherheit in Form einer Belastung des Objekts. Hierzu wird eine Grundschuld in Höhe des Darlehens im Grundbuch eingetragen. Da diese Urkunde in den meisten Fällen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung beinhaltet, muss auch die Grundschuld beurkundet werden. Sie dient der Bank bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers als Vollstreckungssicherheit. Da bei einem Immobilienverkauf hohe Geldsummen aufgebracht werden, ist die Belehrungspflicht des Notars für alle Parteien umso wichtiger. Aus diesem Grund wird der Vertrag während der Beurkundung vollständig vorgelesen, die einzelnen Regelungen vom Notar erklärt, offene Fragen besprochen und auf Risiken für die Vertragsparteien hingewiesen.
Die Aufgaben eines Notars sind vielfältig und hängen von verschiedenen Sachverhalten ab. Handelt es sich bei dem Objekt um ein Einfamilienhaus, ein Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohneinheiten, eine Wohnung, eine Ferienwohnung, ein (landwirtschaftliches) Grundstück oder ein Erbbaurecht? Bereits vor der Beurkundung muss der Notar darauf achten, welche gesetzlichen Regelungen im Einzelfall erforderlich sind.
Nach erfolgter Kaufvertragsunterzeichnung ist der Notar dazu verpflichtet, nachfolgende Institutionen über die Kaufabwicklung zu informieren: Hierzu zählen u.a. die Grunderwerbs- sowie Erbschaftssteuerstelle (Bei Übertragungen innerhalb der Familie), der Gutachterausschuss, das Grundbuchamt, zur Eintragung der Auflassungsvormerkung sowie der Grundschuld. Darüber hinaus fordert der Notar eine Löschungsbewilligung bei der abzulösenden Bank des Verkäufers für die ggf. noch eingetragene Grundschuld an. Je nach Objektart sind weitere Unterlagen, wie z.B. der Vorkaufsverzicht der Gemeinde, die Zustimmung des Verwalters, die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz und die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers, einzuholen. Sobald alle erforderlichen Schritte erledigt sind, kann eine Kaufpreisfälligkeit unter Berücksichtigung des im Kaufvertrag vereinbarten Übergabedatums ausgesprochen werden. Informiert werden hierzu Käufer und Verkäufer sowie die finanzierende Bank.
Nach Besitzübergabe und Zahlungsnachweisen von Kaufpreis und Grunderwerbssteuer erhält der Notar die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und stellt somit Antrag auf Eintragung des Eigentums im Grundbuch. Die Bearbeitung dieser Eintragung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
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